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Negatives MPU-Gutachten kann nicht nur durch Hausarztattest entkräftet werden

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VG Greifswaldn Az.: 4 B 1723/18 HGW, Beschluss vom 13.12.2018

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Im Rahmen zweier polizeilicher Verkehrskontrollen am 18.04.2015 und am 04.07.2017 wurde bei ihm jeweils eine Atemalkoholkonzentration von 0,32 mg/l festgestellt. Daraufhin wurde der Antragsteller vom Antragsgegner mit Anordnung vom 19.04.2018 aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Das am 15.08.2018 von der DEKRA erstattete Gutachten ergab die Befundlage, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr führen werde. Bei der medizinischen Untersuchung ergab sich, dass die Laborwerte durchgehend erhöht waren, was auf einen regelmäßig hohen Konsum von Alkohol hindeute. Weiterhin habe der Antragsteller im Rahmen der psychologischen Untersuchung keine nachvollziehbaren und verwertbaren Angaben zu seinem Trinkverhalten gemacht und nicht gezeigt, dass eine fundierte Auseinandersetzung mit der Problematik des Alkoholmissbrauchs stattgefunden hat.

Im Rahmen der Anhörung äußerte der Antragsteller sich schriftlich gegenüber dem Antragsgegner, dass ihm insbesondere die polizeilichen Kontrollen dazu gebracht hätten, nunmehr unter dem Einfluss von Alkohol kein Kraftfahrzeug mehr zu führen. Er sei ein geselliger Mensch und trinke gerne mit Freunden. In Zukunft werde er jedoch nach dem Konsum von Alkohol das Fahrrad nehmen oder zu Fuß gehen.

Symbolfoto: huettenhoelscher/Bigstock

Mit Bescheid vom 14.09.2018 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Mit anwaltlichem Schreiben wurde am 27.09.2018 Widerspruch eingelegt.

Am 13.11.2018 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er aus, die im Rahmen des medizinisch-psychologischen Gutachtens festgestellten Leberwerte des Antragstellers seien nicht ausreichend, um auf einen erhöhten regelmäßigen Alkoholkonsum zu schließen. Insbesondere seien au[…]


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