AG Wiesbaden, Az.: 93 C 5006/15 (11), Urteil vom 11.01.2017
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1087,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Regress nach der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens durch die Klägerin.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen. Die Beklagte beantragte bei der Klägerin über das Internetportal C am 15.01.2014 den Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug des Fabrikats BMW, Typ 316 i, mit dem amtlichen Kennzeichen … . Sie erhielt per Email eine elektronische Versicherungsbestätigung, die die Antragsdaten enthielt. Dort waren als Versicherungsbeginn der 15.01.2014, der Beitrag in Höhe von 208,82 Euro vierteljährlich sowie die Zahlweise „Lastschrift von Konto … 3092, N Sparkasse“ angegeben.
Symbolfoto: esuslo/BigstockDie Beklagte erhielt den Versicherungsschein vom 28.01.2014 mit der Versicherungsnummer … . Auf dessen erster Seite wird auf folgendes hingewiesen: „Wenn Sie Ihren Versicherungsbeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren. Bitte beachten Sie hierzu die Belehrung „Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des ersten oder einmaligen Versicherungsbeitrags“ am Ende (auf der letzten Seite) des nummerierten Versicherungsscheins vor den Unterschriften.“ Auf Seite 5 zum Versicherungsschein wird ausführlich auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags hingewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 28.01.2014, Bl. 23 ff. d. A., Bezug genommen. Unter dem gleichen Datum stellte die Klägerin den Erstbeitrag in Höhe von 176,34 Euro in Rechnung und erklärte, den Betrag[…]