ArbG Flensburg, Az.: 3 Ca 1/16, Urteil vom 22.09.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf EUR 87.000,00 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin war bei der Stadt B. seit dem 12.06.2006 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 12.06.2006 (Bl. 43 – 45 d.A.) als Personalvermittlerin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien u.a.:
„§ 1
Frau … wird ab 12.06.2006 befristet bis zum 31.12.2010 als Beschäftigte eingestellt.
§ 2
Das Dienstverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrages öffentlicher Dienst (TVöD) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer je-weils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich der Arbeitgeberin jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.
…“
Anlässlich einer Verwaltungsfusion ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 01.05.2008 auf die Beklagte über. Die Klägerin erzielte zuletzt eine monatliche Nettovergütung in Höhe von ca. EUR 1.450,00.
Symbolfoto: FreedomTumZ/BigstockDas Arbeitsverhältnis der Parteien war belastet durch einen Konflikt, der zum einen die Unzufriedenheit des beklagten Amtes mit der Arbeitsleistung der Klägerin und zum anderen die von Klägerin empfundene Arbeitsüberlastung zum Gegenstand hatte. Dieser Konflikt war Gegenstand zahlreicher Personalgespräche. Am 08.10.2008 kam es darüber hinaus zwischen den Parteien zu einem Schlichtungsgespräch. Anlässlich dieses Schlichtungsgespräches wurde der Klägerin von dem beklagten Amt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten. Dieses Angebot lehnte die Klägerin ab.
Unter dem Datum 07.11.2008 erteilte das beklagte Amt der Klägerin zwei Abmahnungen. In einer Abmahnung wurde die lückenhafte und unzureichende EDV-Dokumentation, in der anderen die Nichtausschöpfung der personenbezogenen Budgetmittel zur Qualifizierung von Kunden beanstandet. Am 08.12.2008 wurde die Klägerin von der Arbeit freigestellt. Mit S[…]