OLG Stuttgart, Az.: 6 U 115/16, Urteil vom 14.03.2017
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 3.5.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 140.000 Euro.
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Feststellung, dass sich ein mit der beklagten Bank im Januar/Februar 2010 geschlossener Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag über insgesamt 320.000 Euro durch ihren am 26.9.2014 erklärten Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt habe.
Dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt wie folgt:
………………………
Die Kläger haben in erster Instanz vorgetragen, der Vertrag sei ihnen vorab postalisch übersandt worden und haben unter Verweis auf die Entscheidungen BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 -, juris, und BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – I ZR 55/00 -, juris, insbesondere gemeint, die Belehrung zum Fristbeginn genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, für eine postalische Übersendung der Vertragsunterlagen ergebe sich aus ihrer Akte nichts, der Vertrag sei in Präsenz der Parteien in einer ihrer Filialen unterzeichnet worden. Sie verteidigt die Belehrung als ordnungsgemäß und meint außerdem, das Widerrufsrecht sei verwirkt oder doch seine Ausübung rechtsmissbräuchlich.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen, der Widerruf daher verfristet erklärt worden sei.
Symbolfoto: FreedomTumZ/BigstockDagegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie[…]