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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung – Annahmeverzugslohnansprüche

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ArbG Bonn – Az.: 1 Ca 1882/20 – Urteil vom 28.01.2021

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 26.08.2020, zugegangen am 27.08.2020, beendet werden wird.

2. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18% und die Beklagte zu 82%.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 23913,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie über Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit Annahmeverzugslohnansprüchen.

Der am l. geborene Kläger ist seit dem 02.01.1992 bei der Beklagten beschäftigt, seit dem 01.09.2013 auf der Grundlage eines Schreibens der Beklagten vom 23.08.2013 (Bl. 12f. d.A.) als Leiter der Abteilung Export. Sein monatliches Bruttogehalt beträgt 5314,00 Euro.

Die Beklagte beschäftigte bis 2019 regelmäßig 132 Arbeitnehmer. Bei ihr besteht ein Betriebsrat.

Die Vertriebsorganisation bei der Beklagten unterteilt sich in die Unterbereiche Backstube („Handwerk“), Industrie, Foodservice/Großverbraucher, Export sowie Vertriebsinnendienst. Die Abteilung „Export“ bestand im Jahr 2019 aus etwa 3,25 Mitarbeitern, einem Leiter und drei Sachbearbeitern.

Am 25.09.2019 fand zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten ein Gespräch statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.

Seit dem 24.03.2020 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

Am 01.06.2020 besetzte die Beklagte die Position des Leiters Export mit Herrn l. neu, nachdem zuvor Herr l., der die Stelle spätestens ab dem 01.12.2019 hatte einnehmen sollen, aus gesundheitlichen Gründen abgesagt hatte.

Unter dem 18.08.2020 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat einen Interessenausgleich, auf dessen Anlage 8 sich eine Namensliste mit den zu kündigenden Arbeitnehmern, ua. mit dem Namen des Klägers, befindet. Unter § 2c) cc) (Export) des Interessenausgleichs heißt es wie folgt:

„Der Bereich umfasst zukünftig 3 FTE und besteht aus einem Leiter Export und zwei Sachbearbeitern Export/TeleSales. Aufgrund einer veränderten Arbeitsweise ist der Leiter Export im wesentlichen akquisitorisch im Ausland unterwegs und wird von den Sachbearbeitern unterstützt. Im Export erfolgt eine Reduzierung um 1,26 FTE u.a. die Stelle Leiter Export Innendienst.“

Auf den übrigen Inhalt des Interessenausgleichs wird Bezug genommen.

Unter dem 19.08.2020 stimmte der Betriebsra[…]


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