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Klageerhebung gegen eine verstorbene Partei – Verjährungshemmung

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OLG Celle, Az.: 14 U 145/16, Urteil vom 03.05.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. August 2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche als Rentenversicherung der Geschädigten M. L. aus einem am 13. April 1996 stattgefundenen Verkehrsunfall geltend, der sich u. a. zwischen der Geschädigten und dem am 31. Dezember 2010 verstorbenen Herrn J. B. ereignet hatte, und der von Herrn B. allein verursacht wurde. Die Beklagten sind die gemeinschaftlichen Erben des Herrn B. Frau L. erlitt bei dem Unfall eine schwerwiegende Fraktur am Bein mit Knochenverlust und musste deshalb mehrfach operiert werden.

Symbolfoto: HannaKuprevich/Bigstock

Am 18. Mai 2012 stellte die Geschädigte infolge der andauernden unfallbedingten Verletzungsfolgen bei der Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente (Anlage MW7), welche der Regressabteilung der Klägerin erstmals am 24. Mai 2012 zur Kenntnis gelangte.

Nach Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens vom 18. September 2012 gewährte die Klägerin der Geschädigten Frau L. mit Rentenbescheid vom 11. Oktober 2012 Erwerbsminderungsrente ab dem 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2015.

Die Klägerin machte erstmals mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 Regressansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Herrn B. geltend, zuletzt mit Schreiben vom 6. November 2015 über insgesamt 29.765,21 € für Erwerbsminderungsrente im Zeitraum 1. Dezember 2012 bis 30. November 2015 (Anlagen MW8 – MW11). Auch über den Zeitraum vom 30. November 2015 hinaus zahlt die Klägerin dauerhaft an die geschädigte Frau L. Erwerbsminderungsrente.

Die Haftpflichtversicherung wandte gegenüber der Klägerin mit Schreib[…]


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