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Verkehrsunfall – Werkstattrisiko

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LG Wuppertal – Az.: 9 S 90/17 – Urteil vom 05.10.2017

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 10.05.2017, Az. 33 C 57/16 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von der Zahlung restlicher Reparaturkosten in Höhe eines Betrags von 777,83 EUR freizustellen.

Die Beklagten werden ferner gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,42 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Höhe des von den Beklagten dem Grund nach unstreitig vollumfänglich zu ersetzenden Schadens, welcher am klägerischen Fahrzeug Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen XX entstanden ist, als die Beklagte zu 1) als Fahrerin des Pkw Ford Transit mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halter die Beklagte zu 2) ist und welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, beim Öffnen der Beifahrertür aus Unachtsamkeit mit dieser gegen den vorderen linken Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs stieß. Der Kläger ließ den Schaden mittels Gutachten des Sachverständigen R schätzen (Gutachten, Bl. 7 ff d.A.) und den Pkw reparieren. Die Reparaturkosten in Höhe von 2.190,91 EUR brutto beglich der Kläger nicht (Rechnung, Bl. 18 d.A.). Vorgerichtlich zahlte die Beklagte zu 3) einen Betrag von 1.413,08 EUR.

Mit der Klage hat der Kläger in erster Instanz Freistellung von der Zahlung des Differenzbetrag in Höhe von 777,83 EUR sowie von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR begehrt.

Das Amtsgericht hat nach Beweiserhebung durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. O die Beklagten – unter Klageabweisung im Übrigen – zur Freistellung von restlichen Reparaturkosten in Höhe von 107,58 EUR sowie von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 93,42 EUR verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, Verbringungskosten in Höhe von 107,58 EUR seien bei der Reparatur angefallen und aus diesem Grund zu ersetzen. Kosten in Höhe von 670,[…]


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