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EU-Fahrerlaubnis – Fahrerlaubnissperre im VZR

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OLG Oldenburg
Az: 1 Ss 102/10
Beschluss vom 08.12.2010

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 7. April 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe
Das Amtsgericht Wilhelmshaven hatte den Angeklagten am 27. Oktober 2009 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt.
Dagegen richteten sich die mit dem Ziel eines Freispruchs erhobene Berufung des Angeklagten und die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine höhere Bestrafung des Angeklagten erstrebte.
Beide Berufungen hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 7. April 2010 verworfen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte, der seit 1998 nicht mehr über eine deutsche Fahrerlaubnis verfügte und gegen den eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 24. September 2007 festgesetzt worden war, noch während des Laufs der Sperrfrist in Polen die am 12. Juni 2006 ausgestellte Fahrerlaubnis der Klasse B (für Pkw) sowie nach Ablauf der Sperrfrist die am 19. März 2008 in Polen ausgestellte Fahrerlaubnis der Klasse C (für Lkw). Am 24. Oktober 2008 befuhr der Angeklagte mit dem Lkw Mercedes, amtliches Kennzeichen …, u. a. die Güterstraße in Wilhelmshaven. Einen Antrag, nach Ablauf der Sperrfrist im September 2007 von der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, hatte der Angeklagte nicht gestellt.
Die vom Angeklagten gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die landgerichtlichen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Zwar wird die nach § 28 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) grundsätzlich bestehende Berechtigung, als Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, durch § 28 Abs. 4[…]


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