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Mieterhöhung – Vergleichswohnungen aus Nachbargemeinden

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LG Lübeck, Az.: 14 S 217/16, Urteil vom 26.04.2018

In dem Berufungsverfahren hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2018 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Reinbek vom 12.09.2016, Az. 18 C 340/15, wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Reinbek ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Zustimmung zur Mieterhöhung. Mit ihrer Widerklage verlangen die Beklagten Auskunft wegen des zutreffenden Heizens und Lüftens nach erfolgtem Fensteraustausch.

Auf die Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil wird vollumfänglich Bezug genommen.

Mit Teilurteil vom 12.9.2016 hat das Amtsgericht Reinbek die Beklagten verurteilt der Erhöhung der Nettokaltmiete von monatlich EUR 523,84 auf EUR 625,10 mit Wirkung ab dem 1.2.2015 monatlich zuzustimmen und die Widerklage auf Auskunft über das zukünftige Heizen und Lüften abgewiesen.

Symbolfoto: ulyanaandreeva/Bigstock

Das Amtsgericht hat ausgeführt, das Mieterhöhungsverlangen sei formell nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe bewiesen, dass sich die verlangte Miete im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete halte und die Kappungsgrenze (19,33 %) eingehalten sei. Die neue Kappungsgrenze von 15 % gelte gemäß § 1 Kapp-VO SH nur für Mieterhöhungsverlangen, die ab dem 1.12.2014 zugehen.

Die Widerklage wegen des Auskunftsanspruchs sei unbegründet. Zwar habe das Amtsgericht Reinbek mit Urteil vom 4.7.2014 (Az. 15 C 77/14) entschieden, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft bestehe, die der Vermieter als Nebenpflicht zu erfüllen habe. Die Beklagten hätten aber einen solchen Anspruch verwirkt. Die Voraussetzungen der Verwirkung würde vorliegen. Zeit- und Umstandsmoment seien erfüllt. Da die Beklagten vier Jahre lang weder Auskunft verlangt noch Feuchtigkeitsschäden angezeigt hätten, habe die Klägerin sich darauf verlassen dürfen, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werde.

Gegen das den Beklagten am 26.9.2016 zugestel[…]


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