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Heimvertrag – fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzungen des Betreuers

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OLG Frankfurt – Az.: 2 U 121/18 – Urteil vom 29.05.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 17.9.2018 (Az. 2-30 O 250/17) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, das von ihr bewohnte Zimmer Nr. … im Erdgeschoss Raum … in der Wohnanlage X, Straße1, Stadt1, an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2019 gewährt.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Herausgabeverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.470,80 € festgesetzt.
Gründe
I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:

Die Klägerin ist ein als gemeinnützig anerkannter Rechtsträger. Zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört unter anderem die Förderung und Betreuung von Menschen mit geistiger, seelischen oder körperlicher Behinderung. Unter anderem betreut die Klägerin solche Klienten in der stationären Wohneinrichtung in der Wohnanlage X, Straße1, Stadt1. Die am XX.XX.199X geborene Beklagte ist geistig und körperlich behindert. Sie wird gesetzlich betreut von ihrer Mutter, Frau Vorname1 Nachname1. Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 10.4.2017 einen Wohn- und Betreuungsvertrag (Blatt 14 ff. der Akte). Die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen bestehen in der Überlassung der Unterkunft im Zimmer Nr. … in der Wohnanlage X sowie in der Leistung von Verpflegung, der Wäscheversorgung, Reinigung, dem Angebot von Hilfeleistungen und Beratungen, in pflegerischen Leistungen und persönlicher Assistenz. Die Beklagte hat einen hohen Pflegebedarf. Sie erhält von dem zuständigen Sozialhilfeträger, dem A Bundesland1 Leistungen nach der Hilfebedarfsgruppe 4 und einen Pflegesatz von 123,53 € täglich gemäß Bescheid vom 23.11.2016 (Blatt 12 f. der Akte).

Mit an die Betreuerin der Beklagten gerichtetem Schreiben vom 12.6.2017 (Blatt 35 f. der Akte) sprach die Klägerin bestehende Konfliktpunkte an und bat um ein Gespräch hierüber. Für den Fall, dass die notwendigen Vereinbarungen für einen lösungsorientierten Umgang miteinander nicht erreicht würden, stellte sie die fristlose Kündigung des Heimvertrages in Auss[…]


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