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Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung – Widerrufsmöglichkeit

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LG Heilbronn, Az.: 6 O 246/18 Bi, Urteil vom 15.10.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 19.000 €
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Leasingvertrags nach erklärtem Widerruf.

Die Parteien schlossen am 15.5.17 ein Leasingvertrag1. Mit Schreiben vom 9.4.18 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärungen2.

Der Kläger ist der Auffassung, er könne den Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung widerrufen. Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung sei eine Finanzierungshilfe gemäß § 506 BGB. Der Leasingvertrag enthalte nicht die erforderlichen Pflichtangaben3. Das Widerrufsrecht sei weder verwirkt noch sei seine Ausübung missbräuchlich.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

Symbolfoto: weerapat/Bigstock

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag Nr. … ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 9.4.18 keinen Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zusteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 8969 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Jaguar F-Pace mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Z. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 597,74 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung sei nicht widerrufbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist verpflichtet, die Leasingraten zu bezahlen. Ein Zahlungsanspruch von 8969 € steht dem Kl[…]


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