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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarpflicht zur Belehrung über Höhe der anfallenden Kosten im Rahmen der notariellen Beurkundung

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LG Gera, Az.: 6 OH 19/16, Beschluss vom 27.11.2017

1. Der Antrag der Antragsteller vom 20.09.2015 gegen die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 09.09.2015 zu der Rechnungsnummer 1266-2/2015 (Ur-Nr.913/2015-H) wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gerichtsauslagen werden nicht erhoben; eine Erstattung entstandener außergerichtlicher Auslagen der Beteiligten findet nicht statt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Africa Studio /Shutterstock.com

Gegenstand dieses Kostenprüfungsverfahrens sind Gebührenansprüche aus notarieller Tätigkeit aus dem Jahr 2015. Der Antragsgegner nimmt die Antragsteller als Kostenschuldner in Anspruch auf eine Treuhandgebühr im Rahmen der Beurkundung und des Vollzugs eines Grundstückskaufvertrags in G.

Der Antragsgegner beurkundete am 09.07.2015 einen Grundstückskaufvertrag (URNr. 913/2015). Verkäufer des Grundstücks in G (Grundbuch von G, Bl., Gemarkung D, Flur 2 Flst. 106/09) waren die Antragsteller. Käuferin zu einem Kaufpreis von 495.000,00 € war die B GmbH G, vertreten durch den Geschäftsführer B v R, N Weg, G.

Der Grundstückskaufvertrag wurde nach Beurkundung – und Durchführung eines Treuhandauftrags – vollzogen. Die auf dem Grundstück zu Gunsten der D P AG lastenden Grundschulden zu 173.839,24 €, 511.291,88 € und 15.338,76 € sollten aus dem zu zahlenden Kaufpreis gelöscht werden.

Die Kaufvertragsparteien hatten in dem Grundstückskaufvertrag vom 09.07.2015 zu „ § 8 Kosten“ insbesondere vereinbart:

„1. Die Kosten dieser Urkunde und ihres Vollzugs, die Grunderwerbssteuer, sowie etwaige Kosten für Genehmigungen und Negativatteste trägt der Käufer.“

„2. Sollten Kosten zur Lastenfreistellung anfallen, trägt diese der Verkäufer.“

Zu „ § 11 Hinweise und Belehrungen des Notars“ wurde in die Urkunde vom 09.07.2015 insbesondere aufgenommen:

„d) Die Beteiligten haften gesamtschuldnerisch für die Vertragskosten und eine etwaige Grunderwerbssteuer, auch wenn eine Partei sie vertraglich allein übernommen hat.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird[…]


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