AG Düsseldorf, Az.: 235 C 139/17, Urteil vom 08.03.2018
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.125,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind über einen Gebrauchtwagen-Kaufvertrag miteinander verbunden.
Der Beklagte betreibt unter der Firma „B“ einen Gebrauchtwagenhandel. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 14.01.2017 kaufte der Kläger von dem Beklagten ein Gebrauchtfahrzeug, Marke Renault Master, zum Preis von 4.900,00 EUR. An dem Fahrzeug war eine grüne Umweltplakette angebracht; das Fahrzeug verfügte jedoch nicht über einen Dieselpartikelfilter.
Gegen den Kläger wurde seitens der Stadt Aachen ein Bußgeldverfahren eingeleitet wegen des Vorwurfs trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilgenommen zu haben.
Der Kläger ließ das Fahrzeug mit einem Dieselpartikelfilter nachrüsten. Dadurch entstanden ihm Kosten in Höhe von 1.125,20 EUR.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 05.07.2017 und 05.10.2017 ließ der Kläger den Beklagten mehrfach erfolglos zur Erstattung der ihm durch die erforderliche Nachrüstung entstanden Kosten auffordern.
Der Kläger macht geltend, er habe beim Kauf nicht gewusst, dass das Fahrzeug keinen Dieselpartikelfilter habe und sei wegen der auf dem Fahrzeug angebrachten grünen Umweltplakette davon ausgegangen, dass das Fahrzeug über die entsprechenden technischen Voraussetzungen für die Erteilung dieser Plakette verfüge.
Der Kläger beantragt, wie erkannt.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Symbolfoto: hadrian/BigstockEr macht geltend, seine Firma habe das streitgegenständliche Fahrzeug selbst mit grüner Plakette[…]