LAG Köln, Az.: 7 Sa 21/16, Urteil vom 02.06.2016
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2015 in Sachen 12 Ca 2202/14 teilweise abgeändert:
Der Klageantrag zu 1) auf Gewährung eines Arbeitgeberdarlehns und Lohn/-Gehaltsvorschusses wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hin wird das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Köln ebenfalls teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verpflichtet, auch die Abmahnung vom 18.02.2014 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird ebenfalls zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu zahlen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens, um die Berechtigung zweier Abmahnungen sowie um die Fragen, in welchen Fällen der Kläger verpflichtet ist Überstunden zu leisten, und ob er nachträgliche Änderungen seiner ursprünglichen Arbeitsschichteinteilung hinnehmen muss.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Beklagte für verpflichtet zu halten, „dem Kläger im Rahmen eines Arbeitgeberdarlehens Zuschüsse in Höhe von insgesamt 15.400,00 EUR zu gewähren“ sowie die Abmahnung vom 24.09.2012 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, im Übrigen aber die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 24.03.2015 Bezug genommen.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 24.03.2015 haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger das Ziel, dass die Beklagte in vollem Umfang seiner Klageanträge verurteilt wird. Die Beklagte verfolgt das Ziel der vollständigen Klageabweisung. Wegen der Feststellung der Formalien in Bezug auf die Einlegung der beiderseitigen Rechtsmittel sowie wegen der in der Berufungsinstanz verfolgten Sachanträge wird auf das Sitzungsprotokoll der zunächst für den vorliegenden Rechtsstreit zuständigen 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19.11.2015 verwiesen.