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Klage wegen ehrenrühriger Behauptung im Gerichtsverfahren

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LG Wuppertal – Az.: 9 S 18/18 – Urteil vom 14.06.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann, 27 C 49/17, vom 14.12.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin war die Schwiegermutter der Beklagten. Nachdem sich ihr Sohn, der dann ein Appartement im Haus seiner Eltern bezog, und die Beklagte getrennt hatten, kam es zum gerichtlich ausgetragenen Streit über sein Umgangsrecht hinsichtlich des 2014 geborenen Sohnes und der 2008 geborenen Tochter. Im Verlaufe dieses Verfahrens – AG Mettmann, 45 F 363/16 – trug die hiesige Beklagte vor, aufgrund der räumlichen Verhältnisse müsse befürchtet werden, dass der dortige Antragsteller die beiden Kinder nicht bei sich, sondern bei seinen Eltern unterbringe. Dort sei eine ordnungsgemäße Betreuung nicht gewährleistet. Die Mutter des Antragstellers, die hiesige Klägerin, sei Alkoholikerin und trinke pro Tag ca. 1 bis 2 Flaschen Wein. Das sei vom Antragsteller anlässlich der Behandlungen in einer kinderpsychiatrischen Praxis selbst thematisiert worden. Auch der Antragsteller selbst und sein Vater würden übermäßig Alkohol trinken. Die anwaltlich vertretene hiesige Klägerin meldete sich im genannten Umgangsverfahren und wies die Angaben der hiesigen Beklagten zu ihrem Alkoholkonsum zurück, die sie auch parallel auf Unterlassung in Anspruch nahm.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin beantragt,

der Beklagten zu untersagen, bezogen auf sie, die Klägerin, zu verbreiten, diese sei eine Alkoholikerin, und sie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von nicht unter 2000 EUR zu verurteilen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Den Klageantrag auf Unterlassung hat es als unzulässig unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzinteresses angesehen. Das ergebe sich daraus, dass die beanstandete Äußerung in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren zwecks Durchsetzung eigener Rechte vorgetragen worden sei. Nicht entscheidend sei, dass es sich bei der Klägerin um eine an dem maßgeblichen familiengerichtlichen Verfahren nicht beteiligte Person gehandelt habe. Weder sei ein Bezug der die Klägerin betreffenden Äußerung zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar, noch seien diese auf der Hand liegend falsch oder stellten eine unzulässige Schmähung dar.

Der auf Schmerzensgeld gerichtete Klageantrag sei unbegründet. Es fehle jedenfalls an dem erforderlichen Vorliegen eines schwerwiegenden Ein[…]


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