AG Kusel, Az.: 2 C 167/10, Urteil vom 02.08.2010
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Die Parteien haben um die künftige Räumung des Anwesens …gestritten. Die Klägerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Anwesens. Zwischen den Parteien wurde ein Mietverhältnis über dieses Hausanwesen am 13.3.2009, beginnend ab dem 1.4.2009 geschlossen. Die Tochter der Klägerin wohnte ursprünglich mit ihrem Freund in … zusammen. Nun wünschte sie räumliche Trennung. Sie verfügte über ein monatliches Einkommen in Höhe von 950,00 Euro und war kaum in der Lage, eigenen Wohnraum zu finanzieren. Eine Aufnahme der Zeugin im Wohnhaus der Eltern war mangels ausreichenden Wohnraums nicht möglich.
Mit getrennten Anwaltsschreiben des Klägervertreters vom 29.3.2010 wurde beiden Beklagten wegen Eigenbedarfs zum 30.6.2010 gekündigt.
Am 30.3.2010 antworteten die Beklagten mit einer Email. In dieser heißt es:
„Wir bezweifeln die Angaben Ihrer Mandantin, dass Ihre Tochter in das von uns Angemietete Haus einziehen möchte. Diese Begründung ist die einzige Möglichkeit aus dem laufenden Vertrag zu kommen. Der wahre Beweggrund Ihrer Mandantin liegt darin begründet dass Sie nur das Mietverhältnis mit uns Kündigen möchte weil wir auf die Behebung der Angezeigten Mängel bestehen. Sie hatte uns von Beginn der Streitigkeiten mit der Kündigung gedroht. Somit Wiedersprechen wir der ausgesprochenen Kündigung.“
Die Beklagten räumten das streitgegenständliche Anwesen spätestens zum 30.6.2010 und zogen in das von ihnen mit notariellem Vertrag vom 12.5.2010 angekaufte Hausanwesen um.
Die Klägerin begehrte ursprünglich die zukünftige Räumung des streitgegenständlichen Hausanwesens[…]