OLG Köln 9 – Az.: 9 U 73/18 – Beschluss vom 31.07.2018
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.04.2018 – 24 O 190/17 – gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage abgewiesen und Entschädigungsansprüche des Klägers aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Teilkaskoversicherung wegen angeblicher Entwendung diverser Teile aus dem versicherten Fahrzeug in der Nacht vom 20.04.2015 auf den 21.04.2015 in Höhe von 7.308,55 € verneint. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.
Ergänzend ist folgendes anzumerken:
1.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zur Höhe des bei der angeblichen Teilentwendung entstandenen Schadens nicht hinreichend schlüssig vorgetragen hat.
Nicht gefolgt werden kann seiner Argumentation, aufgrund des vorliegenden Reparaturschadens von 7.308,55 € bei einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 20.000,– € sei ein Totalschaden ausgeschlossen und Angaben zum Restwert seien entbehrlich, weil der Versicherungsnehmer in diesen sog. „eindeutigen Reparaturfällen“ grundsätzlich die Erstattung der Reparaturkosten verlangen könne, wenn diese – wie hier – nicht mehr als 70 % des Wiederbeschaffungswertes erreichten.
Dies trifft schon deswegen nicht zu, weil das streitgegenständliche Fahrzeug nach dem angeblichen Teilediebstahl nicht vollständig repariert wurde und der Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Instandsetzungskosten eine fiktive Reparaturkostenabrechnung auf der Grundlage der Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen … vom 28.04.2015 vornimmt. U. a. für diesen Fall der nicht vollständigen Reparatur ist aber in Ziff. A.2.7.1 b) AKB, Stand 01.01.2014, geregelt, dass die Beklagte die von einem Kfz-Sachverständige[…]