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Kautionsrückzahlungsanspruch des Mitmieters bei Ausscheiden

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LG Berlin, Az.: 63 S 632/09, Urteil vom 20.07.2010

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Oktober 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg – 14 C 107/09 – abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.198,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Der Kläger kann aus § 812 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Kautionsvereinbarung im Mietvertrag Rückzahlung der restlichen Kaution in Höhe von noch 1.198,26 EUR verlangen.

Symbolfoto: ginasanders/Bigstock

Der Anspruch steht dem Kläger allein zu. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Kläger alleiniger Anspruchsinhaber. Nur er ist in Bezug auf den streitgegenständlichen Mietvertrag Vertragspartner des Beklagten. Die Vertragsparteien haben hierbei hinsichtlich der Leistung der vereinbarten Kaution geregelt, dass diese durch die bereits hinterlegte Kaution erfüllt sei. Mangels eines Vorbehalts zugunsten von Fr. …, der Mitmieterin des Klägers in dem vorangegangenen Mietverhältnis, handelt es sich um eine vertragliche Leistung des Beklagten. Woher wirtschaftlich die Kaution stammt, ist – für das vorliegende Mietverhältnis – unerheblich. Als alleinigem Vertragspartner steht dem Kläger auch (allein) der vertragliche Kautionsrückzahlungsanspruch zu.

Ob die Übertragung der Kaution aus dem alten Mietverhältnis ohne Mitwirkung von Fr. … zulässig war und diese ggf. noch einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aus dem anderen Mietverhältnis geltend machen kann, kann hier dahinstehen.

In der Sache steht dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch auch in voller Höhe zu. Die vom Beklagten gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch verrechneten Gegenansprüche bestehen nicht und führen nic[…]


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