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Krankentagegeldversicherung für Ärzte – Wegfall der Versicherungsfähigkeit

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LG Saarbrücken, Az.: 12 O 422/06, Urteil vom 20.09.2010

I. 1. Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien mit der Nr. …/… (auch) hinsichtlich des Klägers fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 9. März 2006 beendet wurde; das gilt nicht für die in dem Versicherungsvertrag enthaltene Krankentagegeldversicherung, die seit dem 1. September 2005 beendet ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 43 % und die Beklagte 67 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Streitwert wird auf 17.331,83 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: buttershug/Bigstock

Der Kläger ist Arzt. Er unterhält seit 1992 bei der Beklagten eine private Krankenversicherung, in der er selbst versichert war oder ist – darüber streiten die Parteien – und in der seine Ehefrau und sein Sohn versichert sind. Hinsichtlich des Klägers wurden eine Krankheitskosten-, eine Krankenhaustagegeld-, eine Krankentagegeld- und eine Pflegeversicherung vereinbart. Der Krankentagegeldversicherung liegen bzw. lagen die Rahmenbedingungen der Beklagten für die Krankentagegeldversicherung (Bl. 61 ff. d. A., fortan: RBKT) zugrunde. Vereinbart wurde dazu der Tarif KTA1 (Bl. 21 d. A.). Zur Versicherungsfähigkeit heißt es dort:

„Versicherungsfähig sind erwerbstätige Ärzte und Zahnärzte. Nach den Tarifstufen KTA, KTA1, KTA2, KTA3 und KTA4 sind nur Ärzten und Zahnärzten versicherungsfähig, die Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen und zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bedingungen und den Nachtrag zum Versicherungsschein vom 2. November 2005 (Bl. 6 d. A.) verwiesen.

Der Kläger betrieb bis zum 1. Juli 2004 eine allgemeinmedizinische Einzelpraxis. Diese wurde danach in eine Gemeinsc[…]


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