AG Fürstenwalde, Az.: 13 C 321/09, Urteil vom 29.11.2010
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 254,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention hat die Streitverkündete zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf den Tatbestand wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gemäß §§ 631, 633, 634, Ziffer 4, 636, 278, 249 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 254,40 € zu. Das von der Beklagten errichtete Mehrfamilienhaus, worüber der Kläger mit der Beklagten am 04. August 2005 eine VOB/B-Vertrag schloss war mangelhaft. Innerhalb der Gewährleistungsfrist kam es am 06.01.2009 zu einem Wasserrohrbruch
Infolgedessen erlitt der Kläger im Zeitraum 06.01.2009 bis einschließlich 12.03.2009 einen Mietausfallschaden. Durch den Wasserrohrbruch wurden die vom Kläger an die Mieter … und … vermieteten Wohnungen erheblich durchfeuchtet. Die Tauglichkeit des vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnungen war während dieser Zeit gemindert, so dass die Mieter zu einer Mietminderung berechtigt waren.
Symbolfoto: bannafarsai/BigstockSoweit die Streitverkündete erstmals mit Schriftsatz vom 29.10.2010 die Nichtbewohnbarkeit bestritt, war dieses Verteidigungsmittel gemäß § 296 I ZPO als verspätet zurückzuweisen. Es erfolgte nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zur Klageerwiderung. Auch unter Berücksichtigung der dem Streitverkündeten gewährten Fristverlängerung. Die Zulassung dieses Verteidigungsmittels würde auch kausal zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen, da nunmehr die vom Kläger als Zeugen benannten Mieter zu hören wären.
Dahingestellt bleiben kann, ob die Mieter gegenüber dem Kläger die Mängel konkret anzeigten und ihm eine Frist zur Mängelbeseitigung setzten bei gleichzeitiger Ankündigung, dass nach Ablauf der Frist gemindert werde.
Der Minderungsanspruch würde deswegen gemäß § 536 c Abs. 2 BGB nur entfallen, wenn der Vermieter wegen de[…]