Teilsorgerechtsentzug durch einstweilige Anordnung: Mutter kämpft um ihr Kind
Eine Mutter verliert in einem Eilverfahren Teile ihres Sorgerechts für ihre Tochter A und wendet sich dagegen. Die Eltern sind getrennt, der Vater immer wieder in Haft. A wurde 2020 vom Jugendamt in Obhut genommen, nachdem sie Verletzungen und mangelnde Hygiene aufwies und Spuren von Drogen gefunden wurden. Die Mutter erwartete ein Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit, das sie als eingeschränkt aber grundsätzlich erziehungskompetent einstufte; der Vater sei nicht erziehungsfähig.
Die Mutter erhob Einwände gegen das Gutachten und legte Belege für ihre Bemühungen vor. Sie widerrief ihre Zustimmung zur Fremdunterbringung, woraufhin das Amtsgericht ein Eilverfahren einleitete. Im Verlauf des Verfahrens lehnte die Mutter die zuständige Amtsrichterin wegen Befangenheit ab.
Mit einer einstweiligen Anordnung wurden der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Antragstellung auf Hilfen zur Erziehung entzogen. Die Begründung lautete, dass das Kindeswohl gefährdet sei und eine dauerhafte Fremdunterbringung notwendig sei. Der Vater bekam die entzogenen Teile der elterlichen Sorge zugesprochen.
Die Mutter legte Beschwerde ein und forderte die Aufhebung des Beschlusses sowie die Herausgabe des Kindes. Sie argumentiert, der Vater sei wieder inhaftiert und habe das Sorgerecht praktisch nie ausgeübt.
OLG Frankfurt – Az.: 3 UF 215/21 – Beschluss vom 17.03.2022
I. Der angefochtene Beschluss und das Verfahren werden aufgehoben und – auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Gerichts erster Instanz zurückverwiesen.
II. Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kindesmutter und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Kindesmutter) wendet sich gegen einen im Wege einstweiliger Anordnung erfolgten Teilsorgerechtsentzug.
Die Kindeseltern waren für ihre Tochter A gemeinsam sorgeberechtigt. Sie leben seit dem 6. Lebensmonat des Kindes voneinander getrennt. Das Kind hatte seinen gewöhnliche[…]