LG Frankenthal, Az.: 1 T 301/10, Beschluss vom 21.02.2011
1. Die sofortige Beschwerde wird kostenfällig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit über Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall ging es um die entscheidungserhebliche Frage, ob es zwischen dem, von der Beklagten zu 1) gefahrenen, Fahrzeug des Beklagten zu 2) und dem Fahrzeug des Klägers zur Berührung gekommen ist.
Erstinstanzlich hat das Amtsgericht Neustadt der Klage stattgegeben. Dabei hat es sich im Wesentlichen auf das vom Gericht eingeholte Gutachten des Sachverständigenbüros … gestützt und sich mit dem von dem Beklagten nach dem gerichtlichen Gutachten eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen … nur insoweit befasst, als es dieses dem Gerichtsgutachter zur ergänzenden Stellungnahme zugesandt hat.
Symbolfoto: ginasanders/bigstockIm Berufungsverfahren hat das Landgericht Frankenthal einen Beweisbeschluss erlassen, mit welchem es ankündigte, der gerichtliche Sachverständige solle seine Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutern und zu dem seitens der Beschwerdeführer in erster Instanz vorgelegten Privatgutachten Stellung nehmen. Im Beweisaufnahmetermin erhob das Landgericht schließlich Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen. Den Parteien wurde danach die Möglichkeit eingeräumt, bis 04.02.2009 zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. In diesem Rahmen haben die Beklagten dann ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen … vom 09.02.2009 vorgelegt.
Mit Urteil vom 18.02.2009 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Berührung beider Fahrzeuge weder durch die Zeugenaussagen noch durch den gerichtlichen Gutachter habe nachgewiesen werden können.
Die Beklagten wenden sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Oktober 2009 die Kosten zweier Privatgutachten, die die Beklagten während des erstinstanzlichen – bzw. während des Berufungsverfahrens eingeholt und vorgelegt haben, abgesetzt hat. Sie sind der Auffass[…]