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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werkvertrag – Werksüberholung – Anspruchsumfang

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LG Dessau-Roßlau, Az.: 2 O 311/10, Urteil vom 12.09.2011

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Werklohns in Anspruch.

Die Parteien schlossen am 28.08.2009 einen als Werk-Liefervertrag bezeichneten Vertrag über die Lieferung und spielfertige Montage von 10 automatischen Bowlingbahnen nebst Zubehör mit einem Auftragsumfang von 267.450,00 € netto. Vertragsgrundlage ist ein Angebot der Klägerin vom 02.06.2009, in dem der Vertragsumfang detailliert bezeichnet ist. Darin sind die Kegelstellautomaten US-amerikanischer Herstellung mit der Bezeichnung AMF 82-90 XL Pinspotter als werkerneuert beschrieben. Für die übrigen Komponenten fehlt es an einer entsprechenden Beschaffenheitsbeschreibung. Gem. Ziffer 3. des Vertrages waren 30% der Vergütung bei Vertragsschluss fällig, weitere 60% bei Lieferung und 10% nach Funktionsnachweis vor Übergabe. Letzterer Teilbetrag ist Gegenstand des Rechtsstreits. Die Klägerin installierte die Anlage im Zeitraum Oktober/November 2009. Sie überließ der Beklagten ferner vorläufige Aktivierungscodes. Diese nahm die Anlage am 21.10.2009 mit geladenen Gästen in Betrieb und öffnete sie ab dem 23.10.2009 für den Publikumsbetrieb. Im anschließenden Zeitraum erhob sie wiederholt Mängelrügen. Die Unterzeichnung eines von der Klägerin am 23.10.2009 vorgelegten Übergabe/Übernahme-Protokolls verweigerte die Beklagte. Mit Anwaltsschreiben vom 25.11.2009 rügte die Beklagte die fehlende Werksüberholung der Anlage. Ob die Klägerin das Bedienpersonal der Beklagten hinreichend schulte, ist zwischen den Parteien streitig.

Symbolfoto: Hight/Bigstock

Die Klägerin behauptet, die in ihrem Werk erneuerte Anlage vollständig und mangelfrei geliefert und installiert zu haben. Der Funktionstest, der Voraussetzung für die Fälligkeit des Restwerklohnanspruchs sei, habe in der Zeit vom 18. bis zum 21.10.2009 stattgefunden. Die Beklagte habe sich von der uneingeschränkten Funktionstüchtigkeit d[…]


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