LG Freiburg (Breisgau) – Az.: 5 O 71/19 – Urteil vom 20.03.2020
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.618,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.11.2018 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 57 % und die Beklagte 43 % zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 6.050,13 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Ersatz restlicher Schadensposten aufgrund eines Verkehrsunfalls.
Am 10.10.2018 gegen 15:05 Uhr kam es in Gutach im Breisgau zu einem Verkehrsunfall zwischen dem PKW des Klägers, einem Mercedes-Benz C-Klasse C 250 BlueTEC/d C 250 T BlueTEC/d 4Matic, Erstzulassung am … mit dem österreichischen amtlichen Kennzeichen … und einem Ford C-Max, amtliches Kennzeichen …. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt. Die Beklagte ist Haftlichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs. Der Kläger ließ sein Fahrzeug für 17.315, 33 € reparieren, diese Summe enthielt Verbringungskosten in Höhe 150,00 €. Von diesen Verbringungskosten bezahlte die Beklagte lediglich 80, 00 €. Er mietete auch vom 10.10.2018 bis 29.10.2018 ein Ersatzfahrzeug für insgesamt 4.851,67 €, wovon die Beklagte 1.259, 51 € ersetzte. Es entstanden Abschleppkosten in Höhe von 321, 30 €, von denen 267, 75 € ersetzt wurden. Die Beklagte erstattete außerdem vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.242, 84 €.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 6.050, 43 €. Er meint, die Beklagte habe ihm zustehende Verbringungskosten im Rahmen der Reparatur, eine merkantile Wertminderung, restliche Mietwagenkosten, restliche Abschleppkosten, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur unzureichend reguliert. Er meint insbesondere, die Mietwagenkosten seien nach der Schwacke – Liste zu schätzen, zudem sei ein unfallbedingter Aufschlag von 20 % gerechtfertigt. Weiter meint er, die Kosten der merkantilen Wertminderung seien nach einer Methode des OLG Hamburg zu berechnen.
Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.050, 43 € zu bezahlen nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.11.2018.
Die B[…]