Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ferienwohnung – Haftung für Einrichtungsgegenstände

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Leipzig, Az.: 08 O 696/11, Urteil vom 16.09.2011

1. Die Beklagte hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet gegenüber Verbrauchern bei Beherbergungsverträgen wörtlich oder inhaltsgleich nachfolgende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Vertragsabwicklung darauf zu berufen:

„Fehlen Einrichtungsgegenstände oder stellt der Mieter sonstige Mängel fest, ist er aufgefordert, den Vermieter davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen; andernfalls entfallen alle darauf beruhenden Gewährleistungs- und Ersatzansprüche bzw. der Mieter kann vom Vermieter haftbar gemacht werden.“

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2010 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein eingetragener Verein und als Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und gerichtsbekannt.

Die Beklagte vermietet Ferienwohnungen und Hotelzimmer und betreibt in S. V. einen großen Hotelbetrieb.

Mit der Klage macht die Klägerin Ansprüche aus dem UklaG geltend. Von der Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung am 31.08.2011 nicht bestritten verwendete die Beklagte am 21.07.2010 auf der Internetseite des … die folgende Klausel:

㤠4

Symbolfoto: Pixabay

Fehlen Einrichtungsgegenstände oder stellt der Mieter sonstige Mängel fest, ist er aufgefordert, den Vermieter davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen; andernfalls entfallen alle darauf beruhenden Gewährleistungs- und Ersatzansprüche bzw. der Mieter kann vom Vermieter haftbar gemacht werden.“

Die Klägerin hat die Beklagte mit dem als Anlage K2 zur Akte gereichten Schreiben vom 27.07.2010 aufgefordert, diese Klausel nicht weiter zu verwenden und eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit S[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv