LG Stade, Az.: 3 S 17/13
Urteil vom 14.01.2014
1. Auf die Berufung der Beklagten vom 06.06.2013 wird das Urteil des Amtsgerichts Tostedt vom 15.05.2013, Az.: 4 C 188/12, aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
4. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 540 ZPO Abstand genommen.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Tostedt vom 15.05.2013, AZ.: 4 C 188/12, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1.die Berufung zurückzuweisen,
2.unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Tostedt vom 15.05.2013, Aktz. 4 C 188/12, die Beklagte zu verurteilen, den Datenbestand über die Person des Klägers aus Anlass des Schadensfalls vom 16.10.2011 bei dem … GmbH, …, zu beseitigen und an den Kläger 259,72 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Deckungsschutz aus dem von ihm behaupteten Schadensereignis vom 16.10.2011. Die Haftpflichtversicherung ist eine Schadensversicherung und gewährt dem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Befreiung von berechtigten Schadensersatzansprüchen des Dritten sowie Gewährung von Rechtsschutz gegenüber Ansprüchen des Dritten. Dieser Befreiungsanspruch erstreckt sich aber nur auf begründete Schadensersatzansprüche. Ein entsprechender Rechtsschutzanspruch entsteht und wird erst fällig mit Erhebung von Ansprüchen durch einen Dritten (vgl. Thüringer OLG, Beschl. v. 29.01.2007, Az.: 4 O 660/06, recherchiert bei Juris m. w. N.). Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass der Dritte, in diesem Fall die Ehefrau des Klägers, gegenüber dem Kläger als Versicherungsnehmer, eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. Daran fehlt es unstreitig. Dies hat das Amtsgericht in der Urteilsbegründung auch richtig ausgeführt, daraus abe[…]