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Lautsprecheraufstellung bei Tanzveranstaltung – Verkehrssicherungspflicht

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LG Hamburg, Az.: 330 O 298/09, Urteil vom 03.11.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Kläger begehren von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem bei einer Tanzveranstaltung im Alstertal-Einkaufszentrum (AEZ) erlittenen Unfall.

Die Kläger, Mutter und Sohn, besuchten am 07.03.2009 eine Musikveranstaltung im Alstertal-Einkaufszentrum (AEZ) in Hamburg. Die Beklagten hatten für diese Veranstaltung als Auftragnehmer der Firma … die Beschallung übernommen. Dabei stellten die Beklagten u.a. im ersten OG des AEZ im Bereich des dort gelegenen … Café einen Lautsprecher auf, der auf einem Stativ stand. Zwischen den Parteien ist der genaue Standort des Stativs ebenso streitig wie die Frage, ob der Lautsprecher durch eine Schraube fest auf dem Stativ befestigt war oder nur durch sein eigenes Gewicht darauf lagerte. Das Stativ selbst war unstreitig nicht durch ein Seil oder eine Kette gegen ein Verschieben gesichert.

Symbolfoto: maxoidos/Bigstock

Die Örtlichkeit des . Café im AEZ ist aus dem folgenden Foto ersichtlich, das der erkennende Einzelrichter während eines Ortstermins am 27.09.2011 gefertigt hat:

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Während sich die Kläger im Rahmen der Tanzveranstaltung im Erdgeschoss des AEZ aufhielten, stürzte der Lautsprecher über die auf dem obigen Foto rechts zu sehende Brüstung des Laufwegs neben dem G. Café nach unten, wobei das Stativ im oberen Bereich abknickte. Der Grund für den Absturz des Lautsprechers konnte nicht endgültig geklärt werden. Möglicherweise sind dritte Personen gegen das an der Brüstung stehende Stativ gestoßen, das dort entweder bereits stand oder das sie zuvor in Richtung Brüstung verschoben hatten bzw. das zuvor von anderen Personen in Richtung B[…]


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