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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zwangsvollstreckungsantrag in Direktversicherung

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ArbG Hamburg, Az.: 28 Ca 314/10, Beschluss vom 30.01.2012

1. Der Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers vom 5.12.2011 (Az.: 28 Ca 314/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt der Kläger.

3. Der Streitwert der Zwangsvollstreckung beträgt € 1.000,00.
Gründe
I.

Am 23.11.2010 schlossen die Parteien einen Prozessvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO (Bl. 30 d. A.). In Ziffer IX. vereinbarten die Parteien, dass der Kläger berechtigt ist, die für ihn bei der Versicherung . abgeschlossene Direktversicherung mit der Versicherungsnummer … mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu übernehmen. Die Beklagte verpflichtete sich, auf erstes Anfordern alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Symbolfoto: zolnierek/Bigstock

Mit Schreiben vom 22.11.2011 forderte der Prozessbevollmächtigte des Zwangsvollstreckungsgläubigers (im Folgenden: Gläubiger) die Zwangsvollstreckungsschuldnerin (im Folgenden: Schuldnerin) unter Hinweis auf Ziffer IX. des Vergleichs auf, ein Formular der Versicherung . auszufüllen (Bl. 105 d. A.). Hiernach beantragt der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer als versicherte Person, die Versicherung zum 1.12.2011 unter Auszahlung der Rückvergütung zu beenden und diese auf das Konto des Arbeitnehmers (Gläubigers) zu überweisen.

Mit Schriftsatz vom 5.12.2011 beantragte der Gläubiger, gegen die Schuldnerin ein angemessenes Zwangsgeld festzusetzen und der Schuldnerin nachzulassen, dessen Vollstreckung durch Erfüllung der Ziffer IV. des Vergleichs vom 23.11.2010 abzuwenden (Bl. 99 f. d. A.).

Die Schuldnerin beantragt, den Zwangsvollstreckungsantrag abzuweisen. Er sei unzulässig und unbegründet. Insbesondere beinhalte die Verpflichtung aus dem Vergleich eine Erklärung zur Übernahme der Versicherung, das der Schuldnerin vorgelegte Formular hingegen eine Erklärung zur Beendigung des Versicherungsvertrags. Außerdem solle nach dem Formular die Erklärung mit Wirkung zum 1.12.2011 abgegeben werden.

II.

Der Antrag auf Zwangsvollstreckung war zurückzuweisen.

Zum einen ist der Vollstreckungsantrag zu unbestimmt, da die Handlung bzw. Erklärung, die von der Beklagten verlangt wird, in dem Antrag nicht konkret benannt wird.

Zum anderen ist der Vollstreckungsantrag[…]


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