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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Änderungskündigung – Rechtswirksamkeit

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ArbG Hagen (Westfalen) – Az.: 5 Ca 460/21 – Urteil vom 23.11.2021

1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 10.03.2021 sozial ungerechtfertigt ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.10.2021 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.887,51 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten unter Berufung auf betriebsbedingte Gründe erklärten Änderungskündigung und dabei insbesondere über eine Herabgruppierung der Klägerin.

Die am 18.06.“00″ geborene und ledige Klägerin ist ausgebildete Fremdsprachenkorrespondentin und Kauffrau in Englisch sowie Fremdsprachenkorrespondentin in Französisch. Sie war zunächst ab dem 16.03.1999 bei der A GmbH & Co. KG in B beschäftigt und wechselte dann innerhalb der Unternehmensgruppe zur C GmbH & Co. KG, mit der sie den Arbeitsvertrag vom 27.04.2017 (Kopie auf Blatt 90 bis 95 der Akte) ab dem 01.05.2017 abschloss. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 dieses Arbeitsvertrages wurde die Klägerin für die Abteilung „Auftragszentrum“ als „kaufmännische Mitarbeiterin“ eingestellt, wobei ihr gemäß § 2 Abs. 1 auch eine anderweitige, ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit übertragen werden kann. § 4 des Arbeitsvertrages bestimmt, dass die bei der A GmbH & Co. KG erworbene Betriebszugehörigkeit mit allen Rechten und Pflichten ab dem 16.03.1999 anerkannt wird. In § 5 Abs. 1 S. 1 wurde vereinbart, dass für das Arbeitsverhältnis der mit der IG Metall abgeschlossene Anerkennungstarifvertrag vom 31.05.2006 und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung gelten. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 37,5 Wochenstunden bzw. 163,125 Stunden pro Monat (§ 6 Abs. 1 S. 2) war in § 7 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ein Tarifentgelt gemäß Entgeltgruppe 11 der Monatsgrundentgelttabelle sowie eine tarifliche Leistungszulage in Höhe von 12,5 % des Tarifentgeltes vorgesehen, wobei diese Eingruppierung deklaratorisch und abhängig von der ausgeübten Tätigkeit nach dem Entgeltrahmenabkommen (ERA) sein sollte. Wegen der weiteren Regelungen wird auf den Inhalt der Kopie des Arbeitsvertrages vom 27.04.2017 auf Blatt 90 bis 95 der Akte verwiesen und Bezug genommen. Dasselbe gilt für den Inhalt der Kopie der „Freiwilligen Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahm[…]


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