LG Berlin, Az.: 65 S 219/17
Beschluss vom 22.01.2018
In dem Rechtsstreit … u.a. ./. GbR für … beabsichtigt die Kammer, die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Berufungskläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom 23. August 2017 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe
I.
Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht die Beklagten zur Räumung der hier gegenständlichen Wohnung in der … 49 in 13189 Berlin verurteilt. Das zwischen dem Beklagten zu 1) und der der Klägerin bestehende Mietverhältnis ist durch die Kündigung vom 30. Mai 2016 beendet worden, §§ 542 Abs. 1, 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der Beklagte zu 1) nach §§ 546 Abs.1, 573c Abs. 1 BGB zur Räumung verpflichtet, der Beklagte zu 2) nach § 546 Abs. 2 BGB.
Die Kündigung ist wirksam, denn die Voraussetzungen des § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB liegen vor.
Nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
Der Mieter verletzt seine vertraglichen Pflichten unter anderem dann, wenn er – wie hier der Beklagte – eine Gebrauchsüberlassung an einen Dritten vornimmt, ohne zuvor die Erlaubnis des Vermieters nach § 553 Abs. 1 BGB einzuholen, vgl. § 540 Abs. 1 BGB. Das gilt auch dann, wenn er letztlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011 – VIII ZR 74/10, NJW 2011, 169, nach juris Rn. 20; BayObLG, Rechtsentscheid v. 26.04.1995 – RE-Miet 3/94, NJW-RR 1991, 461, 462 sowie NJW-RR 1995, 969, 970; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1370; MünchKommBGB/Häublein, 7. Aufl., § 573 Rn. 56; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., § 543 Rn. 74, § 573 Rn. 40a).
Der Beklagte zu 2) ist ein Dritter, dessen tatsächlichen Gebrauch der Mietsache die K[…]