Ein Vermieter kann das Mietverhältnis mit einem Mieter und seiner Familie fristlos kündigen, wenn die Mieter regelmäßig nachts zwischen 1.00 Uhr – 1.30 Uhr die Wohnungstür mit lautem Knall zuschlagen, die Kinder des Mieters um 23.00 Uhr im Garten noch Fußball spielen und Löcher in den Zaun des Mieters treten und der Mieter dem Vermieter „mit der Faust droht“ und diesen zuruft, er solle sich entfernen, weil er die Faust ansonsten noch zu spüren bekäme. In einem solchen Fall muss der Vermieter den Mieter nicht zuvor abmahnen, weil die sofortige fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Nach § 543 Abs.3 Nr. 1 ist eine Abmahnung zudem dann entbehrlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.01.2012, Az: 2/17 S 90/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Hamm – Az.: I-22 U 33/21 – Urteil vom 30.08.2021 Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.02.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.703,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 […]