Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Drohung mit der Faust gegenüber dem Vermieter – fristlose Mietvertragskündigung?

Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de

Ein Vermieter kann das Mietverhältnis mit einem Mieter und seiner Familie fristlos kündigen, wenn die Mieter regelmäßig nachts zwischen 1.00 Uhr – 1.30 Uhr die Wohnungstür mit lautem Knall zuschlagen, die Kinder des Mieters um 23.00 Uhr im Garten noch Fußball spielen und Löcher in den Zaun des Mieters treten und der Mieter dem Vermieter „mit der Faust droht“ und diesen zuruft, er solle sich entfernen, weil er die Faust ansonsten noch zu spüren bekäme. In einem solchen Fall muss der Vermieter den Mieter nicht zuvor abmahnen, weil die sofortige fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Nach § 543 Abs.3 Nr. 1 ist eine Abmahnung zudem dann entbehrlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.01.2012, Az: 2/17 S 90/11).[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv