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Verkehrsunfall – Privatweg nicht Grundstücksausfahrt oder anderer Straßenteil i.S.v. § 10 StVO

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AG Kiel – Az.: 115 C 194/15 – Urteil vom 10.03.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Streitwert wird auf 774,28 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung restlichen Schadensersatzes.

Unter dem 5.10.2014 gegen ca. 18:00 Uhr befuhr der Ehemann der Klägerin, der Zeuge …, mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der Straße Sandkamp in …. Der Ehemann der Klägerin näherte sich mit dem von ihm gefahrenen PKW einem von rechts einmündenden Weg, auf dem zu diesem Zeitpunkt der Beklagte zu 1 mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … welcher zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagen zu 2 haftpflichtversichert war, langsam herangefahren kam. Der Beklagte zu 1 blieb anschließend mit seinem Fahrzeug, welches er etwas nach links diagonal gelenkt hatte, an der Einmündung zur Straße Sandkamp stehen. In dem Moment, als das Fahrzeug, welches von dem Zeugen … geführt wurde, sich fast auf Höhe des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 befand, setzte dieser nunmehr sein Fahrzeug in Bewegung. Hierdurch kam es zur Kollision der PKW. Zur Veranschaulichung der Unfallörtlichkeiten wird auf die hierzu eingereichten Lichtbilder Bezug genommen (Blatt 7 der Akten; Anlage B1, Blatt 48 der Akten; Blatt 114 bis Blatt 117 der Akten).

An dem von dem Zeugen … geführten Fahrzeug entstand ein Sachschaden in Höhe von 3.316,08 €. Darüber hinaus trat an dem vorbezeichneten Fahrzeug eine Wertminderung in Höhe von 500,00 € ein. Für die Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens entstanden Kosten in Höhe von 642,91 €. Die Beitragsmehrbelastung durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung für das Jahr 2015 belief sich auf 38,60 €. Neben einer weiteren allgemeinen Schadenspauschale in Höhe von 20,00 € entstand somit ein Gesamtschaden in Höhe von 4.517,59 €. Den vorbezeichneten Schadensbetrag machte die Klägerin anschließend gegenüber der Beklagten zu 2 geltend.

Im Oktober 2014 erfolgte eine Reparatur des von dem Zeugen … geführten Fahrzeugs.

Gemäß Abrechnungsschreiben vom 6.11.2014, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Anlage K6, Blatt 33 bis Blatt 34 der Akten), zahlte die Beklagte zu 2 hinsichtli[…]


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