LG München I
Az.: 36 T 1970/13
Beschluss vom 22.02.2013
I. Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 19.12.2012 wird aufgehoben.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.578,00 Euro festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
1. Die Parteien bilden die WEG ###, die durch die Verwalterin vertreten wird. Am 13.4.2012 erhob die Klägerin eine Beschlussanfechtungsklage betreffend die teilweise Schließung des Parkhauses.
Die Beschlussanfechtung wurde unter anderem damit begründet, dass die streitgegenständlichen Beschlüsse ungültig seien, weil ein Eigentümer nicht geladen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die grundbuchrechtlich aufgeführte Teilhaberin der Eigentümergemeinschaft, nämlich die Kongress Parkhausentwicklungs- und Betriebsgesellschaft bzw. Herr ###### zur Versammlung geladen wurden. Der Mangel sei kausal.
Die Beklagten haben hierzu vorgetragen, dass der ursprünglichen Eigentümerin der Einheit, die ###, zur Versammlung geladen worden sei. Der Eigentumsübergang sei zum Zeitpunkt der Versendung der Einladung und auch zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung der Hausverwaltung nicht bekannt gewesen. So sei zwar von Seiten der ### eine Veräußerung am 18.1.2012 mitgeteilt worden, ein Grundbuchauszug sei jedoch erst im Juni 2012 übersandt worden.
Dieser Vortrag ist unbestritten geblieben. Die Klägerin vertrat hierzu jedoch die Rechtsauffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob von einem einzelnen Miteigentümer verspätet Grundbuchauszüge übersandt würden. Entscheidend für die Ladung der richtigen Miteigentümer sei der aktuelle Grundbuchstand, über den entsprechend rechtzeitig Informationen eingeholt werden müssten.
2. Mit Beschluss vom 19.12.2012 erließ das Amtsgericht Augsburg einen Beschluss gemäß § 91a Satz 1 ZPO, in welchem die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben w[…]