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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauvertrag: Durchsetzung einer Werklohnforderung im Urkundenprozess

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LG Stuttgart, Az.: 20 O 482/15

Urteil vom 29.07.2016

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 29.227,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.12.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Den Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Streitwert: bis 24.05.2016 29.272,10 Euro, ab 25.05.2016 29.227,10 Euro.
Tatbestand
Symbolfoto: HD_Premium_shots/Bigstock

Die Beklagten errichteten in … ein Einfamilienhaus. Das Grundstück liegt am Hang. An der Grenze zur Straße musste ein Spritzbetonverbau mit Vernagelung (Anker) hergestellt werden, womit die Beklagten die Klägerin beauftragten.

Mit der Planung und Bauüberwachung war die Firma … GmbH beauftragt.

Am 19.08.2014 übersandte die Klägerin ein Angebot an die Firma ….

Am 17.09.2014 unterzeichnete der Beklagte zu 2 den Bauvertrag, wonach es sich um einen Einheitspreisvertrag handelte und die VOB/B gelten sollte.

Mit Schreiben vom 15.10.2014 übersandte die Klägerin den unterzeichneten Bauvertrag samt Begleitschreiben an die Firma …. In dem Begleitschreiben wird ausgeführt, dass abweichend zum Auftrag unter anderem die Sicherheitsleistung entfalle. Der Auftrag sei unter dem Vorbehalt unterzeichnet worden, dass die genannten Punkte ebenfalls Vertragsbestandteil würden. Eine Reaktion der Beklagten auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zu 2 erklärt, das Schreiben vom 15.10.2014 nicht erhalten zu haben. Beklagtenvertreter hat im Termin erklärt, ihm liege das Original des Bauvertrags vor, nicht aber das vorgenannte Schreiben.

In der Folgezeit führte die Klägerin diverse Arbeiten aus.

Am 03.12.2014 erteilte die Klägerin eine Abschlagsrechnung in Höhe von 14.876,88 Euro brutt[…]


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