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Rechtsanwälte Kotz GbR

Leasingvertrag – Übergang auf minderjährigen Erben

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LG Saarbrücken, Az.: 6 O 53/15

Urteil vom 30.09.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.176,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.11.2014 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf zudem die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien um Ansprüche aus einem beendeten Leasingvertrag.

Symbolfoto: Dmytro SidelnikovBigstock

Die Klägerin schloss am 12.03.2013 mit Herrn …, dem Vater des Beklagten, einen Leasingvertrag über ein im Eigentum der Klägerin stehendes Automobil der Marke VW Tiguan zu einer monatlichen Leasingrate von 556,57 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, welche im Nachgang auf 562,57 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer erhöht wurde. Zusätzlich war der Abschluss einer Kfz-Versicherung im Namen und auf Rechnung des Leasingnehmers durch die Klägerin vorgesehen, die mit 33,63 € monatlich anzurechnen war.

Diesem Leasingvertrag lagen die Leasing-Bedingungen der Klägerin zugrunde.

Am 01.11.2013 verstarb der ursprüngliche Leasingnehmer. Alleiniger Erbe ist der jetzige Beklagte, der am 28.06.2001 geboren wurde.

Im Monat November 2013 wurde die Leasingrate sowie in den Monaten November 2013, Dezember 2013 und Januar 2014 die Kfz-Versicherung nicht bezahlt. Auf die Forderungen betreffend die Kfz-Versicherung ist jedoch eine Gutschrift von 69,50 € zu berücksichtigen.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 24.11.2013 von seinem Sonderkündigungsrecht nach Ziffer XIV/3 der Leasingbedingungen Gebrauch gemacht, sodass der Leasingvertrag zum 24.11.2013 beendet wurde.

Die Klägerin erhielt das Fahrzeug zurück und ließ es durch[…]


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