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Rückzahlung von Kurzarbeitergeld – Auswirkungen auf die Beiträge zur Sozialversicherung

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Welche Auswirkungen auf die Sozialversicherungs-Beiträge hat eine Rückforderung des KUG
Das Kurzarbeitergeld gehört zu denjenigen Maßnahmen, von denen sowohl ein Unternehmen als auch ein Arbeitnehmer gleichermaßen profitieren kann. Während das Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Personalkosten einsparen und auf diesem Wege die Weichen für eine wirtschaftlich bessere Zukunft stellen kann hat der Arbeitnehmer den Vorteil, dass er auch weiterhin – trotz der wirtschaftlich schwierigen Situation des Arbeitgebers – ein Erwerbseinkommen erzielen kann. Obgleich sich dieses System durchaus nach einer positiven Lösung für alle Beteiligten anhört, so kann das Kurzarbeitergeld auch kontroverse Diskussionen auslösen. Insbesondere dann, wenn es Rückforderungen des Kurzarbeitergeldes gibt, wurden die unterschiedlichen Auffassungen im Zusammenhang mit dem Umgang dieser Rückforderungen im Kontext der geltenden Bestimmungen zur Berechnung von entsprechenden Sozialversicherungsbeiträgen laut. Eine einheitliche Regelung wurde gefordert und mittlerweile gibt es diesbezüglich auch Informationen, wie die einheitliche Vorgehensweise aussehen soll.

Grundsätzlich sieht die einheitliche Vorgehensweise vor, dass es für den Arbeitnehmer während der Phase der Kurzarbeit keinerlei Veränderungen im Zusammenhang mit den beitragsrechtlichen Regelungen zu dem erzielten Arbeitsentgelt geben wird.

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Welche Auswirkungen hat die Rückzahlung von Kurzarbeitergeld auf die Sozialversicherungs-Beiträge? (Symbolfoto: Von michaket/Shutterstock.com)

Zusätzlich dazu werden Beiträge in Höhe von 80 Prozent auf der Basis des tatsächlich ausgefallenen Arbeitsentgelt berechnen. Diese Beiträge beziehen sich jedoch lediglich auf die Krankenversicherung, Pflegeversicherung und  Rentenversicherung.

Diese Beiträge werden jedoch lediglich von dem Arbeitgeber alleinig entrichtet. Der Beitragsanteil, welcher sich auf den fiktiven Teil des Arbeitsentgelts bezieht, erhält der Arbeitgeber im Zuge einer Erstattung durch die Agentur für Arbeit. Der Arbeitgeber muss hierfür jedoch zwingend einen entsprechenden Antrag an die Agentur für Arbeit richten.

In der gängigen Praxis gab es häufiger Anfragen, wie speziell mit einer bereits erfolgten Beitragsberechnung bei individuellen Fallsitu[…]


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