LG Köln
Az: 11 S 290/12
Urteil vom 30.04.2013
Anmerkung des Bearbeiters
Bei Verkehrsunfällen bestehen mehrere Möglichkeiten der Schadensregulierung. Denkbar ist etwa der Kauf eines mit dem verunfallten Fahrzeug vergleichbaren Fahrzeuges. Häufig hat der Geschädigte jedoch ein Interesse daran sein ursprüngliches, durch den Unfall zu Schaden gekommenes Fahrzeug reparieren zu lassen und sodann weiterzunutzen. Es ist seit langem anerkannt, dass dem Geschädigten diese Möglichkeit auch dann zusteht, wenn die Reparaturkosten die Kosten des Kaufs eines vergleichbaren Fahrzeuges übersteigen. Diesbezüglich hat sich eine Grenze von 130 Prozent durchgesetzt. Die Reparaturkosten dürfen die Kosten eines Vergleichsfahrzeugs folglich um 30 Prozent übersteigen, ohne dass der Geschädigte den Differenzbetrag selbst bezahlen müsste. Dieses an sich unwirtschaftliche Verhalten wird zugelassen, da dem Geschädigten ein so genanntes Integritätsinteresse zugebilligt wird.
Ob eine Reparatur innerhalb dieser 130-Prozent-Grenze möglich ist, wird in der Regel auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages beurteilt. Das Landgericht Köln hätte sich im vorliegenden Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Schädiger auch dann die vollständigen Reparaturkosten zu tragen hat, wenn auf der Grundlage des Kostenvoranschlages von einer Wahrung der 130-Prozent-Grenze ausgegangen werden konnte, die Reparaturkosten tatsächlich im Ergebnis aber darüber lagen. Mit anderen Worten hatte es zu entscheiden, wer das Prognoserisiko hinsichtlich der Höhe der Reparaturkosten zu tragen hat.
Urteil
Tenor
Bei Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 01.06.2012 – 269 C 251/11 – teilweise abgeändert wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 954,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.562,88 EUR für die Zeit vom 03.09.2011 bis zum 17.11.2011, aus 553,28 EUR für die Zeit vom 18.11.2011 bis zum 28.11.2011 und aus 954,89 EUR seit dem 29.11.2011 zu zahlen, außerdem weitere 171,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 775,64 EUR für die Zeit vom 23.07.2011 bis zum 04.08.2011 und aus […]