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Verzicht auf Probezeit durch Arbeitgeber auch Abbedingung der Wartezeit nach § 1 Abs 1 KSchG?

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ArbG Hamburg, Az.: 27 Ca 45/12,  Urteil vom 22.08.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 17.874,99 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein diagnostisch ambulantes Unternehmen, das für den Versand medizinischer Produkte zuständig ist. Auf Konzernebene werden mehr als 2400 Mitarbeiter beschäftigt. Herr . ist seit dem 01.10.2011 Geschäftsführer der Beklagten sowie Vorstandsvorsitzender der . AG. Er war zuvor seit November 2003 ärztlicher Direktor und Vorsitzender des Vorstandes des .. Die Klägerin arbeitete jahrelang als Vorstandsassistentin für Herrn .. Nach dem Wechsel zu der Beklagten zum 01.10.2011 arbeitete die Klägerin wiederum für Herrn .. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug € 5.958,33.

Die Klägerin erhielt von der Beklagten den Entwurf eines Arbeitsvertrags, der u.a. folgende Regelungen enthielt:

Symbolfoto: giggsy25/Bigstock

Beginn und Aufgabe: 1.1

Sie werden ab dem (ggf. auch früher) als Vorstandsassistentin einem Vollzeitarbeitsverhältnis eingestellt.

1.2

Die ersten 6 Monate der Beschäftigung werden als Probezeit vereinbart.

(…)

Kündigung: 10.1

Während der ersten sechs Monate (Probezeit) kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

10.2

Für beide Seiten gilt anschließend eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Monats.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB für beide Seiten.

(…)

Zum Inhalt des Arbeitsvertragsentwurfs wird im Übrigen auf die Anlage K 3 (Bl.11 d.A.) verwiesen. Der Arbeitsvertragsentwurf wurde der Klägerin von der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau S., per E-Mail übersandt.

Etwaige Vertragsänderungen besprach die Klägerin mit Herrn Prof. Dr. D., wobei der Inhalt der Gespräche im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Auf Wunsch und Initiative der Klägerin wurden im Arbeitsvertrag die vorgenannten Rege[…]


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