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Flugverspätung wegen streikbedingt umorganisierten Fluges – Ausgleichsanspruch

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LG Frankfurt, Az.: 2-24 S 68/15, Urteil vom 29.10.2015

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.3.2015 (Az. 32 C 2182/14 (22)) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von NDStock /Shutterstock.com

Anstelle eines Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, §§ 540Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313a Abs. 1 S. ZPO.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht (AG) dem Kläger Ausgleichsansprüche wegen großer Verspätung zuerkannt.

Die Art. 5, 6 und 7 der FluggastrechteVO (im Folgenden VO) sind dahingehend auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, d.h. wenn sie ihr Ziel nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunft erreichen (EuGH, Urt. 19.11.2009, Az. C-402/07).

Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Unstreitig erreichte der streitgegenständliche Flug (…) von Teneriffa den Zielflughafen Frankfurt am Main mit einer Verspätung von 8 Stunden und 13 Minuten.

Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jedoch dann nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der VO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. eine solche große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, Art. 5 Abs. 3 der VO. Dafür trägt das Luftfahrtunternehmen d[…]


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