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Das Kündigungsschreiben und seine Erfordernisse

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Richtig Kündigen – Das Kündigungsschreiben im Arbeitsrecht
Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung, mit deren Hilfe ein bestehendes Vertragsverhältnis beendet werden soll. Im Arbeitsrecht ist die Kündigung die am häufigsten gewählte Variante, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Vertragspartner, dem die Kündigung ausgesprochen wird, muss mit ihr nicht einverstanden sein. Unter anderem ist es auch diesem Umstand geschuldet, dass ein Kündigungsschreiben im deutschen Arbeitsrecht an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist und durch zahlreiche gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt ist.

 
Die Schriftform
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf seit dem 01.05.2000 gemäß § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies hat zur Folge, dass ein Kündigungsschreiben, welches nicht handschriftlich vom Kündigenden unterschrieben wurde, nichtig ist und nach § 125 BGB von Anfang an keinerlei rechtliche Auswirkungen hatte. Wegen dem Erfordernis einer handschriftlichen Unterschrift kann ein Kündigungsschreiben per Telefax, Computerfax oder E-Mail keine wirksame Kündigung darstellen. Zudem ist in § 623 BGB ausdrücklich ausgeführt, dass eine Kündigung in elektronischer Form nicht möglich ist. Auch die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel reicht nicht aus.
Die Kündigung durch einen Vertreter
Im Rahmen eines wirksamen Kündigungsschreibens treten häufig Probleme auf, wenn der Kündigende das Schriftstück nicht selbst unterschreibt. In solchen Fällen ist eine Kündigung durch die Arbeitgeberseite nur wirksam, falls derjenige, der die Kündigung ausspricht, eine ausreichende Vollmacht des Arbeitgebers besitzt. Grundsätzlich kann man sagen, dass eine Kündigung formell unwirksam ist, wenn die Vertretungsbefugnis nicht mit einer Originalvollmacht belegt wird und der Gekündigte das Schreiben deswegen zurückweist. Eine solche Vollmacht kann wiederum entbehrlich sein, falls der kündigende Vertreter offensichtlich Vollmacht zur Kündigung hat. Wann dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Der Zugang des Kündigungsschreibens


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