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Rechtsanwälte Kotz GbR

All-Risk-Versicherung – Pflichtverletzung mitversicherter Planer

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OLG Stuttgart – Az.: 7 U 504/19 – Urteil vom 07.05.2020

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.08.2019 – 16 O 44/18 – wird z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Streitwert: 687.256,23 Euro.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte – als führenden Versicherer eines Versicherungskonsortiums – Ansprüche aus einer „Kombinierten Bauleistungs- und Haftpflichtprojektpolice“ bezüglich eines Bauprojektes (Hotel, B.) geltend, bei dem die Klägerin als Generalunternehmerin agierte. Sie beauftragte dabei unter anderem die XY (im Folgenden: XY), Architekten (im Folgenden: Architekten) und die GmbH (im Folgenden: GmbH), die vom Versicherungsschutz als Mitversicherte umfasst sind. In einem Sideletter (Anlage K 3) ist überdies bestimmt, dass im Rahmen der Haftpflichtversicherung „mitversicherte Planer/Fachingenieure … für den Fall eines Schadens aus fehlerhafter Planung gedeckt [sind], sowohl für Schäden am Objekt als auch für daraus resultierende Vermögensfolgeschäden“.

Im Versicherungsvertrag ist unter anderem bestimmt:

„1. WESENTLICHE VERTRAGSMERKMALE

1.1 Gegenstand der Versicherung

1.2 Versicherungsnehmer, weitere Versicherungsnehmer und Mitversicherte / Versicherte Interessen

1.2.2 Mitversicherte/Versicherte Interessen

Mitversichert sind ausschließlich im Bezug auf die versicherten Bauvorhaben:

a) der Bauherr in dieser Eigenschaft

b) die mit der Ausführung und den Arbeiten für das jeweils versicherte Bauvorhaben beauftragten natürlichen und juristischen Personen …;

c) die für das jeweils versicherte Bauvorhaben tätigen Planer, Ingenieure, Architekten …

d) die für das versicherte Bauvorhaben tätigen freien Mitarbeiter;

Soweit und sofern sich die Bestimmungen dieses Vertrages auf den Versicherungsnehmer beziehen, gelten von diesen Bestimmungen in gleicher Weise auch die Mitversicherten erfasst.

2. ALLGEMEINE VEREI[…]


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