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Haftung Huforthopäde – unzulängliche Behandlung Fäulnisherd an Pferdehuf

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 1021/16 – Urteil vom 18.01.2017

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 22. Juli 2016 teilweise abgeändert und der Beklagte über die landgerichtliche Verurteilung hinausgehend verurteilt, an die Klägerin weitere 7.638,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 936,83 € seit dem 8. November 2013, aus 5.342,46 € seit dem 10. April 2014 und aus 1.359,06 € seit dem 2. Juli 2016 zu zahlen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 15% und der Beklagte zu 85% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Von Edward R/Shutterstock.com)

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf materiellen Schadensersatz wegen unzulänglicher huforthopädischer Behandlung ihres Pferdes in Anspruch.

Während eines Aufenthaltes des Beklagten auf dem Reithof der Klägerin offenbarte er ihr, Huforthopäde zu sein. Gesprächsgegenstand war dabei eine Problematik am rechten Vorderhuf des Pferdes „Mr. Bogie Jac“. Gemeinsam betrachtete man am 27. März 2013 den Vorderhuf des Pferdes, wobei der Beklagte absprachegemäß die Hufeisen von den vorderen Pferdehufen abnahm und ein Hufgeschwür entdeckte. Für die weitere Behandlung nach seiner bevorstehenden Abreise empfahl der Beklagte der Klägerin einen Huforthopäden und wies auf den ihm bekannten …[A] hin. Mit diesem kam es am Folgetag zu einer nochmaligen Behandlung des Pferdes, wobei der Fäulnisherd am Huf des Pferdes gesäubert wurde.

Am 29. März 2013, dem Abreisetag des Beklagten, behandelte dieser ohne Rücksprache mit der Klägerin erneut den Huf. Er öffnete diesen und schuf ein etwa kirschkerngroßes Loch. Er wies die Klägerin auf das Erfordernis der Sauberkeit und weiteren Versorgung des Hufs hin, legte aber keinen Druckverband an.

Am 10. April 2013 sowie am 15. Mai 2013 behandelte der Huforthopäde …[A] das Pferd. Unmittelbar nach dem letzten Besuch rief die Klägerin einen Tierarzt, der am Folgetag die Behandlung des Pferdes übernahm.

Die Klägerin hat erstinstanzl[…]


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