LG Saarbrücken, Az.: 14 O 291/03
Urteil vom 25.05.2005
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.374,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. Mai 2004 zu zahlen.
II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger eine jährliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.840,64 EUR, zahlbar in vierteljährlichen Raten zu je 460,16 EUR zum Beginn eines jeden Kalendervierteljahres, erstmals zum 1. Juli 2004 und längstens bis zum 1. September 2028, zu zahlen.
III. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 1. August 2003 von der Beitragszahlungspflicht zur Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. … in Höhe von 30 % des jeweiligen monatlichen Beitrages zu befreien.
IV. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 254,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24. September 2003 zu zahlen.
V. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.
VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger unterhält bei dem Beklagten eine Kapitallebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Versicherungsschein–Nr. … Ausweislich des Versicherungsscheins (Bl. 6 ff. d. A.) vereinbarten die Parteien folgende Konditionen:
– Vertragsdauer vom 1. September 1997 bis 1. September 2038; versicherter Zeitraum gegen Berufsunfähigkeit (31 Jahre seit Vertragsschluß): bis 1. September 2028
– Versicherungssumme bei Ablauf am 1. September 2038: 104.527,– DM;
– Versicherungssumme bis zum 1. September 2028: 100.000,– DM;
– bei Tod Kapitalzahlung in Höhe der Versicherungssumme zum nächstfolgenden Termin;
– eine Unfall–Zusatzversicherung in gleicher Höhe;
– bei Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen Beitragsbefreiung und eine Jahresrente von 12.000,– DM.
Bestandteil des Vertrages sind die […]