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Pferdekaufvertrag Rückabwicklung – Anspruch auf Aufwendungserstattung

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LG Köln – Az.: 22 O 464/13 – Urteil vom 17.02.2017

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.961,65 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2013 auf einen Betrag i.H.v. 16.837,22 EUR und auf einem Betrag i.H.v. 10.124,43 EUR seit dem 14.12.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.100,51 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, welche dieser selber trägt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Streit um die Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags und den Anspruch auf eine Aufwendungserstattung (Symbolfoto: BVon bmf-foto.de/Shutterstock.com)

Im Frühjahr 2012 erwarb der Beklagte, von Beruf Rechtsanwalt, das Pferd „D“, welches zuvor entweder einem Herrn E oder einer Frau E gehört hat, entweder durch Vermittlung des Streithelfers von dieser oder von dem Streithelfer unmittelbar. Weil es Probleme mit der Rittigkeit des Pferdes gab, beabsichtigte der Beklagte schon bald, das Pferd zurück zu geben. Dann wandte sich der Kläger, ehemaliger Berufsreiter und nunmehr von Beruf selbstständiger Gastronom und Betreiber eines Reitercasinos, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (F) und deren Tochter (G) wegen Kaufinteresses an den Beklagten. Man einigte sich auf einen Kaufpreis von (jedenfalls) 8.100,00 EUR, der in Raten – auch durch Aufrechnung offener Rechnung des Beklagten in dem Gastronomiebetrieb des Klägers – gezahlt werden sollte. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde nicht geschlossen. Unter den Parteien ist streitig, wer konkret Vertragspartner des Beklagten geworden ist, wann der Kaufvertrag geschlossen wurde und wann das Pferd übergeben worden ist. Unstreitig hat die Tochter mit dem Pferd am 15.06.2012 an einem Reitturnier teilgenommen. Unstreitig ist ferner jedenfalls, daß das Pferd insgesamt nur vier Wochen im Besitz des Beklagten war; ferner ist unstreitig, daß der Beklagte keine Kenntnis von etwaigen früheren Operationen des Pferdes hatte.

In der Folgezeit wurde das


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