AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 2 C 74/18 – Urteil vom 21.11.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung im Hause D. … in … B. Mit einem der Beklagten noch im Oktober 2017 zugegangenen Schreiben vom 24.10.2017 forderte die Klägerin die Beklagte auf, einer Erhöhung der Nettokaltmiete von 409,17 € auf 442,29 € zuzustimmen. Die Wohnung wurde zwischen 1919 und 1949 erbaut, verfügt über Sammelheizung, Bad und Innen-WC und ist 69 qm groß. Der Beklagten steht gegen Zahlung von 30 € netto monatlich ein Pkw-Stellplatz zur Verfügung. In der Küche befindet sich neben der Balkontür eine umschlossene Abstellmöglichkeit. Im Flur befindet sich eine mittels Vorhang verdeckte Nische, in der die Beklagte eine Leiter lagert.
Die Klägerin behauptet, ortsüblich sei eine Miete, die den Mittelwert des Mietspiegelfachs um 40% übersteigt.
Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung der Nettokaltmiete für die Wohnung D. …, 2. OG, … B., Vertrags.-Nr. … von bisher monatlich 409,17 € um 33,12 € auf monatlich 442,29 € mit Wirkung ab dem 01.01.2018 zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet eine ortsübliche Vergleichsmiete, die den Mittelwert des Mietspiegelfachs um 20% unterschreitet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Die Klagefrist des § 558 b Abs. 2 S. 2 BGB ist gewahrt, weil die Klage „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO zugestellt wurde. Die Zeitverzögerung, die von der Klägerin zu vertreten ist, betrug weniger als 14 Tage.
Das Erhöhungsverlangen vom 24.10.2017 ist darüber hinaus formell ordnungsgemäß und damit wirksam. Es entspricht den Anforderungen des § 558 a BGB. Es benennt die neue Miete, die für die Einordnung der Wohnung in den Mietspiegel erforderlichen Wohnungsdaten und bezieht sich mit dem Mietspiegel auf ein taugliches Begründungsmittel.
Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur Miet[…]