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Grillverbot in WEG-Anlage – Aufhebung durch Wohnungseigentümerversammlung

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AG Wuppertal, Az.: 47 UR II 7/76

Beschluss vom 25.10.1976
Gründe
Die Beteiligten zu 501) bis 546) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der Häuser W., … .

In der Teilungserklärung, die der Errichtung des Wohnungseigentums zugrunde liegt, ist bezügl der Hausordnung in § 5 Ziff 7 folgende Regelung getroffen worden:

Symbolfoto: aruba200/Bigstock

Art und Weise der Ausübung der dem Wohnungseigentümer (Teileigentümer) hiernach zustehenden Rechte zur Nutzung der Wohnung bzw Teileigentumseinheit und zur Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Räume, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen nicht bebauten Grundstücksflächen sowie Art und Umfang der ihm hiernach obliegenden Pflichten ist durch eine von dem Verwalter aufgestellte Hausordnung und deren etwaige Ergänzungen, die bis Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres bekannt gemachten werden müssen, geregelt. Eine spätere Abänderung der Hausordnung können die Wohnungseigentümer (Teileigentümer) mit 2/3-Mehrheit der bei der Eigentümerversammlung Anwesenden beschließen.

Aufgrund dieser Regelung wurde beschlossen, die bisher geltende Hausordnung durch eine neue, vom Verwaltungsbeirat zu erarbeitende, Hausordnung zu ersetzen. Diese vom Verwaltungsbeirat vorgelegte Satzung hatte in den hier zur Entscheidung stehenden Punkten folgende Fassung:

III Ziffer 6: Das Grillen usw auf dem Balkon ist wegen der damit verbundenen Geruchsbelästigung nicht gestattet.

IV Ziffer 2: Das Spielen in den Hausfluren, Treppenhäusern, in den Kellerräumen, vor den Hauseingängen und auf dem Zugangsweg zu den Häusern ist nicht gestattet.

Verboten ist vor allem das Fahren mit Rädern, Rollern usw auf dem Zugangsweg zu den Häusern, auf dem Spielplatz und dessen Verbindungswegen sowie auf den Grünflächen (Unfallgefahr, Haftung).

In der Eigentümerversammlung vom 5. April 1976 wurde mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen Ziffer III/6 ersatzlos gestrichen, während Ziffer IV insoweit folgende Fassung erhielt:

IV. Kinderspielplatz

1. Die Kinder sind anzuhalten, ausschließlich auf dem Kinderspielplatz zu spielen.

2. Das Spielen in den Hausfluren, Treppenhäusern, in den […]


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