LG Leipzig, Az.: 1 T 471/13
Beschluss vom 07.10.2013
1. Die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grimma vom 13.05.2013 (Az.: 2 XVII 5241/12) wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Betreuer wendet sich gegen den Rückgriffsanspruch der Staatskasse für den an die vorherige Betreuerin gezahlten Aufwendungsersatz.
Frau …, die Mutter des Betroffenen, ist mit Beschluss vom 05.10.1992 für den Betroffenen als Betreuerin bestellt worden. Der Betroffene leidet an einer Oligophrenie vom Grade einer Imbezillität bei angeborener Taubstummheit auf der Grundlage einer frühkindlichen Hirnschädigung.
Die bisherige Betreuerin Frau … ist am 15.09.2012 verstorben. Mit handschriftlichen Testament vom 30.06.2011 setzte sie ihren Sohn, den Betroffenen, als nicht befreiten Vorerben ein. Zum Nacherben bestimmt sie ihren Neffen, den Sohn ihres Bruders (Bl. 306 ff d. HA). Bezüglich des Erbes ihres Sohnes bestimmte sie eine Dauertestamentsvollstreckung mit unter anderem folgenden Wortlaut:
Foto: Kasia Bialasiewicz/Bigstock„…. Der Testamentsvollstrecker hat meinem Sohn …, die diesem gebührenden jährlichen Reinerträgnisse des Erbes nur in Form solcher Leistungen zuzuwenden, die zur Sicherung oder Verbesserung seiner Lebensqualität beitragen, aber nach dem jeweils geltenden Sozialhilfe- oder sonstigen Fürsorgerecht, nicht dem Zugriff des Hilfeträgers unterliegen und auch nicht auf Leistungen von dritter Seite anspruchsmindernd angerechnet werden. Das Erbe soll … dazu dienen, ihm eine Versorgung zu bieten, die auf Dauer über das gesetzliche Mindestmaß hinausgeht. Das Erbe soll nicht für die allgemeine Grundversorgung und die allgemeine Pflege verwendet werden. Der Testamentsvollstrecker soll aus den Erträgnissen (z.B. Kapitalzinsen, Mieten) – und, wenn es den Bedürfnissen meines Sohnes … entspricht, auch aus der Substanz der Vorerbschaft – Sachleistungen und Vergünstigungen erbringen, insbesondere und beispielsweise für: …“
Hinsichtlich des weiteren Wortlauts wird auf di[…]