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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einzelverbindungsnachweise: Substantiierungspflicht bei Fehlen von 3 Ziffern

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 23 U 103/01
Vorinstanz: LG Wiesbaden – Az.: 8 O 198/00

In dem Rechtsstreit hat der 23. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum xxx eingereichten Schriftsätze für R e c h t erkannt
Die Berufung der Beklagten gegen das am xxx verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt XXXX.

Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Die zulässige Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Telefongebühren in Höhe von insgesamt xxx aus § 611 BGB hat.
Dem Landgericht ist auch darin beizupflichten, dass die Klägerin ihren Anspruch durch Vorlage lückenloser Einzelverbindungsnachweise substantiiert dargetan hat; dem Fehlen der letzten drei Zahlenstellen kommt keine entscheidende Bedeutung zu.
Darüber hinaus hat die Klägerin im Berufungsverfahren nunmehr auch die von ihr im Rahmen der technischen Überprüfung des Anschlusses der Beklagten Anfang 1999 durchgeführten Maßnahmen sowohl hinsichtlich ihrer Art als auch ihres Ergebnisses im Einzelnen dargelegt. In der Berufungserwiderung hat die Klägerin ausgeführt, dass sie am 21., 22. und 27.01.1999 sowie am 01.02.1999 eine vollständige Überprüfung des analogen Telefonanschlusses der Beklagten durchgeführt habe mit dem Ergebnis, dass keine fehlerhafte Erfassung und Berechnung von Tarifeinheiten festgestellt worden sei. Durch Zuschaltung einer Zählervergleichseinrichtung sei darüber hinaus die einwandfreie Funktion der Tarifeinheitenzählung festgestellt worden. Auch sei die Vermittlungstechnik überprüft worden mit dem Ergebnis einwandfreier Funktion. Schließlich sei bei der Überprüfung das Endstellenleitungsnetz einschließlich der Verzweiger untersucht word[…]


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