Landesarbeitsgericht München
Az.: 3 Sa 402/09
Urteil vom 24.09.2009
Vorinstanz: ArbG München, 02.04.2009, Az: 3 Ca 15851/08
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.04.2009 – 3 Ca 15851/08 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger
695,36 € (i. W.: sechshundertfünfundneunzig 36/100 Euro) netto
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2008 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 28/31 und der Beklagte 3/31.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen von der Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Vertragsstrafe und über einem vom Beklagten gegenüber der Klägerin im Wege der Widerklage erhobenen Anspruch auf Entgelt für geleistete Arbeit.
Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrags vom 28./29.08.2008 als Programmierer tätig zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 3.100,00 €. In § 13 Abs. 2 des Arbeitsvertrages ist eine Probezeit für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses mit einer Probezeitkündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart. § 14 des Arbeitsvertrages enthält die nachfolgend auszugsweise wiedergegebene Vertragsstrafenregelung:
(1) Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme der Tätigkeit oder der schuldhaften vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer in sonstiger Form schuldhaft einen Vertragsbruch begeht. Als Vertragsbruch im Sinne von Satz 2 gilt insbesondere
a) eine rechtsgrundlose oder vorübergehende endgültige Einstellung der vereinbarten Tätigkeit;
b )eigenmächtiger Urlaubsantritt