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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mangelhaftes Rennrad – Anspruch auf Nutzungausfallentschädigung?

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LG Heilbronn, Az.: 5 O 30/13 Wu

Urteil vom 24.05.2013

1. Das Versäumnisurteil vom 03.04.2013 wird aufrechterhalten.

2. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu voll streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Beschluss: Der Gegenstandswert wird auf 14.550,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger verlangt Nutzungsersatz für den Ausfall eines Rennrades.

Symbolfoto: Wayhome Studio/Bigstock

Der Kläger einigte sich mit der Beklagten im Februar 2011 auf den Erwerb eines Rennrades, dessen Rahmengeometrie individuell auf den Kläger angepasst wurde und – das nach der Beschreibung der Beklagten – „Radfahren auf Formel 1 Niveau“ ermögliche. Der Kläger zahlte den vereinbarten Kaufpreis iHv. 13.914,65 EUR an die Beklagte. Im Anschluss wurde das Fahrrad an den Kläger übergeben. Es verfügt – wie vertraglich vorgesehen – weder über eine Klingel noch über eine Lichteinrichtung. Mitte Mai 2011 brachen am Fahrrad mehrere spezialgefertigter Speichen. Das Fahrrad war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr fahrbar. Der Kläger erklärte nach erfolgloser Aufforderung zur Lieferung von Ersatzspeichen den Rücktritt vom Kaufvertrag. Unter dem Az. 5 O 462/11 Wu führten die Parteien einen Rechtstreit vor dem Landgericht Heilbronn, im Zuge dessen die Beklagte u.a. zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrrades verurteilt worden ist. Das Urteil vom 25.07.2012 ist inzwischen rechtskräftig. Die Rückgabe des Fahrrades an die Beklagte erfolgte am 20.11.2012.

Der Kläger ist ferner Eigentümer eines weiteren, älteren (Standard-)Fahrrades und eines PKWs, mit dem er täglich zur Arbeit fährt.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsausfallschadens in Höhe von 14.550,88 EUR (398 Tage zu jeweils 36,56 EUR) zu. Er sei auf die Verfügbarkeit des individuell – wegen verschiedener Vorerkrankungen – angefertigten Rennrades angewiesen, um seinen täglichen sportlichen Aktivitäten nachgehen zu […]


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